Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Sponsoring-Leistungen der Tekkieversum GmbH · Stand: Juni 2026
Diese Bedingungen regeln die Buchung von Sponsoring- und Werbeleistungen in der App „Tekkie Takka“. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Sponsoring- und Werbeleistungen (nachfolgend „Sponsoring-Leistungen“) zwischen der Tekkieversum GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fulda unter HRB 8588, USt-IdNr. DE363303262, vertreten durch die Geschäftsführer Simon Weber und Michael Brehl (nachfolgend „Anbieter“), und ihren Kunden (nachfolgend „Sponsor“) im Zusammenhang mit der App „Tekkie Takka“. Die vollständigen Anbieterangaben einschließlich der ladungsfähigen Anschrift ergeben sich aus dem Impressum.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden sie keine Anwendung.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Sponsors werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Sponsors die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Im Sinne dieser AGB bezeichnet:
- „Ausspielung“ die einmalige Einblendung eines Werbemittels des Sponsors innerhalb der App, insbesondere im Intro- oder Outro-Bereich eines Spiels;
- „Sponsoring-Paket“ das vom Sponsor gebuchte Leistungspaket mit einem festgelegten Kontingent an Ausspielungen je Abrechnungsperiode;
- „Werbemittel“ die vom Sponsor bereitgestellten Inhalte, etwa Logos, Grafiken, Texte und Marken.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Der Anbieter erbringt Sponsoring-Leistungen, indem er die Werbemittel des Sponsors nach Maßgabe des gebuchten Sponsoring-Pakets innerhalb der App ausspielt.
(2) Der Anbieter bietet die Sponsoring-Pakete in verschiedenen Stufen an. Umfang, Kontingent und Preis des jeweiligen Pakets ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Bestellprozess sowie aus der Auftragsbestätigung.
(3) Der Sponsor kann zusätzliche Reichweite in Form weiterer Ausspielungen als einmaliges Kontingent buchen, ergänzend zu einem Sponsoring-Paket oder eigenständig. Das einmalige Kontingent ist ab Bereitstellung zwölf Monate lang abrufbar; ein danach nicht ausgeschöpfter Rest verfällt. Umfang und Vergütung ergeben sich aus dem Bestellprozess.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, Platzierung, Format und technische Umsetzung der Ausspielung im Rahmen des Zumutbaren anzupassen, soweit der vertraglich geschuldete Leistungsumfang hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der vereinbarten Ausspielungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg, etwa eine bestimmte Reichweitenwirkung, Klicks, Conversions oder Umsätze.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Darstellung der Sponsoring-Pakete auf der Website und in sonstigen Medien stellt kein bindendes Angebot des Anbieters dar, sondern eine Aufforderung an den Sponsor, ein Angebot abzugeben.
(2) Mit dem Absenden der „Verbindlichen Bestellung auf Rechnung“ gibt der Sponsor ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Sponsoring-Vertrages ab.
(3) Der Anbieter kann dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform oder durch Aufnahme der Leistungserbringung annehmen. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Sponsor zustande.
(4) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen. Er ist insbesondere berechtigt, die Annahme aus den in § 6 genannten Gründen abzulehnen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Bestellprozess bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Abrechnung erfolgt auf Rechnung. Bei Sponsoring-Paketen mit fortlaufender Laufzeit erfolgt die Abrechnung im Voraus für die jeweils gewählte Abrechnungsperiode (monatlich oder jährlich).
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.
(4) Gerät der Sponsor in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Pauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ausspielung bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderung auszusetzen.
(6) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Sponsor nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Sponsor nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit richtet sich nach dem gewählten Sponsoring-Paket und der gewählten Abrechnungsperiode (monatlich oder jährlich).
(2) Bei monatlicher Abrechnungsperiode verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um jeweils einen weiteren Monat. Es kann von beiden Parteien in Textform mit Wirkung zum Ende der jeweils laufenden Abrechnungsperiode gekündigt werden. Bei jährlicher Abrechnungsperiode verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um jeweils weitere zwölf Monate; in diesem Fall ist eine Kündigung in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweils laufenden Abrechnungsperiode möglich.
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Sponsor trotz Mahnung mit der Zahlung fälliger Vergütung in erheblichem Umfang in Verzug ist.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 6 Werbemittel, Pflichten des Sponsors und Freistellung
(1) Der Sponsor stellt die Werbemittel rechtzeitig vor Beginn der Ausspielung in den vom Anbieter mitgeteilten Formaten und Spezifikationen bereit.
(2) Der Sponsor sichert zu, dass er über sämtliche zur Ausspielung erforderlichen Rechte verfügt, insbesondere Urheber-, Marken- und Nutzungsrechte, und dass die Werbemittel nicht gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere nicht gegen wettbewerbs-, urheber-, marken-, jugendschutz- und datenschutzrechtliche Bestimmungen.
(3) Der Sponsor stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Ausspielung der vom Sponsor bereitgestellten Werbemittel resultieren, einschließlich der angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Sponsor die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, Werbemittel ganz oder teilweise zurückzuweisen oder von der Ausspielung auszunehmen, die gegen Gesetze, die guten Sitten oder Rechte Dritter verstoßen, die seinen sachlich begründeten Werberichtlinien widersprechen oder die mit dem Charakter der App nicht vereinbar sind. Ein hieraus resultierender Anspruch des Sponsors gegen den Anbieter besteht nicht.
(5) Stellt der Sponsor taugliche Werbemittel nicht rechtzeitig bereit, verschiebt sich der Leistungszeitraum entsprechend. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Sponsor räumt dem Anbieter die für die vertragsgemäße Ausspielung erforderlichen, einfachen, auf Dauer und Zweck des Vertrages beschränkten Nutzungsrechte an den Werbemitteln ein.
§ 7 Leistungserbringung, Kontingente und Verfügbarkeit
(1) Der Anbieter spielt die Werbemittel im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach Maßgabe des gebuchten Kontingents aus. Die Ausspielung erfolgt im Zuge der Nutzung der App durch deren Nutzer.
(2) Nicht ausgeschöpfte Ausspielungen einer Abrechnungsperiode verfallen mit deren Ende und werden nicht in die folgende Abrechnungsperiode übertragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Anbieter ist um eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der App bemüht, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit. Wartungsarbeiten, Störungen sowie Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters, etwa Ausfälle von App-Stores, Drittanbietern oder der Internetinfrastruktur, können die Ausspielung vorübergehend beeinträchtigen.
(4) Wird ein gebuchtes Kontingent aus vom Anbieter zu vertretenden Gründen nicht erbracht, wird die nicht erbrachte Leistung innerhalb angemessener Frist nachgeholt. Ist die Nachholung nicht möglich oder für den Sponsor unzumutbar, wird der auf die nicht erbrachte Leistung entfallende Anteil der Vergütung erstattet oder gutgeschrieben.
§ 8 Gewährleistung
(1) Bei Mängeln der Sponsoring-Leistung leistet der Anbieter zunächst Nacherfüllung durch Ersatzausspielung innerhalb angemessener Frist.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder für den Sponsor unzumutbar, kann der Sponsor die Vergütung mindern oder hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 9.
(3) Der Sponsor zeigt erkennbare Mängel der Ausspielung dem Anbieter unverzüglich in Textform an.
§ 9 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Sponsor regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Anbieter nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebenen Werbeerfolg sowie mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Maßnahmen sowie großflächige Ausfälle der Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur. Vereinbarte Leistungszeiträume verlängern sich um die Dauer der Störung.
§ 11 Datenschutz
Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe seiner Datenschutzerklärung. Diese ist im Bereich Datenschutz auf der Website abrufbar.
§ 12 Geheimhaltung
Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt werden, vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke des Vertrages. Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
§ 13 Referenznennung
Der Anbieter ist berechtigt, den Sponsor unter Verwendung von Firma und Logo als Referenz zu nennen, sofern der Sponsor dem nicht in Textform widerspricht.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Sponsor Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Sponsors zu klagen.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie das Abbedingen dieses Textformerfordernisses bedürfen der Textform.
(5) Für Dauerschuldverhältnisse behält sich der Anbieter vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Er teilt dem Sponsor die geänderten Bedingungen in Textform mit. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Sponsor ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht; auf diese Folge wird der Anbieter in der Mitteilung gesondert hinweisen. Widerspricht der Sponsor fristgerecht, ist jede Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Wirksamwerden der angekündigten Änderung ordentlich zu kündigen.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.